Verstärkte Autonomie der Bezirkssynode Solothurn - vermehrte und strukturierte Zusammenarbeit zwischen Synodalrat und Bezirkssynode Solothurn
Im verflossenen Dezennium waren in den Beziehungen zwischen der Reformierten Kirche Bern-Jura und der Bezirkssynode Solothurn gewichtige interessante und bewegende Ereignisse und Situationen zu verzeichnen, namentlich:
- Abstimmung über Gründung einer eigenen, auch die Kirchgemeinden der Bezirkssynode Solothurn umfassenden Solothurnkirche
- Nach Ablehnung: Strukturreformen und Anpassung der Kirchenordnung
- Neuer Kirchenname "Bern-Jura-Solothurn" für Aussenauftritte – Folgezeit des "courant normal" in den Beziehungen
- Solothurn-Motion für festen Synodalratssitz – Errichtung eines Kontaktgremiums
Abstimmung über Gründung einer eigenen, auch die Kirchgemeinden der Bezirkssynode Solo-thurn umfassenden Solothurnkirche
Zum zweiten Mal fand am 10. Juni 2001 eine gesamtsolothurnische kirchliche Abstimmung mit dem Ziel einer eigenen Kirchengründung statt. Ein erstes Mal war dieses Ansinnen im Jahr 1984 gescheitert. Ziel des Vorhabens 2001 war es gewesen, eine reformierte Kirche des Kantons Solothurn zu gründen und eine zu diesem Zweck erarbeitete neue Kirchenverfassung vorzulegen. Gemäss der regierungsrätlichen Abstimmungsordnung wäre die neue Kirche dann zustande gekommen, wenn a) die Mehrheit der Stimmenden der in der Synode der Evangelisch-reformierten Kirche im Kanton Solothurn zusammengefassten Kirchgemeinen (unterer Kantonsteil) und b) die Mehrheit der Stimmenden der Bezirkssynode (oberer Kantonsteil) dem Beitritt zur Evangelisch-reformierten Kirche zugestimmt haben. Im Abstimmungskampf wurde der Synodalrat zu vielen Informationsveranstaltungen eingeladen. An den meist kontradiktorisch geführten Diskussionen konnte hier von ihm auch dargelegt werden, dass "Bern" durchaus Leistungen erbringt, von denen die zum Synodalverband Bern-Jura gehörenden solothurnischen Kirchgemeinden erheblich profitieren.
Die reformierte Bevölkerung der Bezirkssynode Solothurn entschied sich sodann, die seit der Reformation bestehenden und durch Staatsverträge immer wieder sichergestellten und historisch bewährten Verbindungen mit dem Kanton Bern und ihrem Synodalverband Bern-Jura weiterzuführen. Denn auch bei dieser zweiten Abstimmung in der Geschichte, vom 10. Juni 2001, wurde die Vorlage von den Stimmberechtigten des oberen Kantonsteils abgelehnt, wohingegen die Stimmberechtigten des unteren Kantonsteils und des Schwarzbubenlandes mit 5625 Ja- zu 1064 Nein-Stimmen zustimmten. Im oberen Kantonsteil standen 4083 Ja-Stimmen 5344 Nein-Stimmen gegenüber, was ein klares Verdikt darstellte; die geplante Kantonalkirche kam nicht zustande.
Nach Ablehnung: Strukturreformen und Anpassung der Kirchenordnung
Gleichwohl zeitigte dieser Prozess auch Folgen, denn schon kurz nach der Abstimmung vom 10. Juni 2001 wurden die solothurnischen kirchlichen und staatskirchenrechtlichen Strukturen erheblich verändert.
- Der schon vordem bestehende "Verband evangelisch-reformierter Synoden des Kantons Solothurn" – dieser war insbesondere für die Verteilung des ihm gemäss Finanzausgleichsgesetz zufallenden Beitrages aus der Finanzausgleichssteuer zwischen den beiden (solothurnischen) Synoden zuständig – war von der solothurnischen Gesetzgebung als "Kantonalorganisation der betreffenden Konfession" zwingend vorgesehen. Er hätte sich nach dem Willen der Kirche im Kanton Solothurn auflösen sollen, die Solothurnkirche hatte nämlich den Austritt aus diesem Verband beschlossen. Es erwies sich als nötig, eine Nachfolgeorganisation für diese gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit zu gründen. Somit wurde von der Synode der Kirche im Kanton Solothurn und der Bezirkssynode Solothurn am 9. bzw. 20. November 2002 eine neue Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn verhandelt und beschlossen. Im Unterschied zum vorangehenden Verband, der mehrere behördliche Ebenen umfasste und personalintensiv war, ist der neue Verband personell recht schlank; er besteht aus einem paritätisch zusammengesetzten Verbandsrat, dem zusammen vier Mitglieder angehören, sowie einer Rechnungsprüfungskommission. Im weiteren können zur Wahrnehmung gesamtkantonaler Aufgaben Fachkommissionen eingesetzt werden.
- Die Bezirkssynode Solothurn schuf sich im Jahr 2002 ein neues Organisationsreglement. Dieses neue Organisationsreglement der evangelisch-reformierten Bezirkssynode trat an die Stelle des nur kurze Zeit in Kraft befindlichen "Reglements über die Organisation der Zusammenarbeit unter den Kirchgemeinden des kirchlichen Bezirks Solothurn" vom 29. Oktober 2001. Die Bezirkssynode Solothurn ist nach diesem Reglement erstmals ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband (Gemeindeverband) nach solothurnischem Gemeinderecht. Hierdurch erlangte die Bezirkssynode Solothurn neu Rechtspersönlichkeit, was es ihm ermöglichen sollte, auch eigenständige Zusammenarbeitsverträge abzuschliessen.
- Schliesslich wurden von der evangelisch-reformierten Kirchensynode Bern-Jura auch die Rechtsgrundlagen in der Kirchenordnung vom 11. September 1990 angepasst, damit die Bezirkssynode über eine verstärkte Autonomie verfügt. Insbesondere führte die Kirchensynode im Rahmen einer völlig unbestrittenen Beratung und Abstimmung den neuen Artikel 150a in die Kirchenordnung ein. Dieser Artikel lautet in seinen wichtigsten Bestimmungen: "Die Bezirkssynode Solothurn hat eine Sonderstellung. Sie umfasst die acht Kirchgemeinden … [Nennung der Kirchgemeinden] gemäss dem Staatsvertrag zwischen Bern und Solothurn. Sie organisiert sich als Gemeindeverband nach solothurnischem Recht und definiert dessen Aufgaben. Die Bezirkssynode kann mit anderen solothurnischen kirchlichen Stellen, namentlich mit der Evangelisch-reformierten Kirche Kanton Solothurn, Verträge über die Zusammenarbeit abschliessen, etwa in Bezug auf das Unterrichtswesen …". Unter anderem wurde die Zuerkennung der Teilautonomie in der Botschaft des Synodalrates wie folgt begründet: "Die Bezirkssynode ist darauf angewiesen, insbesondere die Unterrichtsangelegenheiten selbständig regeln zu können. Sie muss in die Lage versetzt werden, auch eigenständige Verhandlungen mit dem Kanton aufzunehmen, um eine Unterrichtsregelung zu erarbeiten, die den solothurnischen Gegebenheiten entspricht. Aber auch in anderen Bereichen, wie z.B. der Anstaltsseelsorge, hat sich gezeigt, dass das Anvisieren einer Teil-Autonomie der Bezirkssynode Solothurn sinnvoll ist."
Die drei oberwähnten Umstrukturierungen erfolgten in zeitlicher Hinsicht parallel und synchronisiert. Zum Abschluss genehmigte der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 25. November 2003 die neue Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn und gleichzeitig das neue Organisationsreglement der Bezirkssynode, auch unter Bezugnahme auf die teilrevidierte Kirchenordnung.
Auslöser all dieser Strukturreformen war also die Abstimmung vom 10. Juni 2001.
Kirchenname "Bern-Jura-Solothurn" für Aussenauftritte – Folgezeit des "Courant normal" in den Beziehungen
Nach Konsultation der Synode des Synodalverbandes Bern-Jura änderte der Synodalrat auf den Zeitpunkt des Beginns der gesamtkirchlichen Reorganisation per 1. April 2003 den Kirchennamen für Aussenauftritte. Dies kam auf dem angepassten Briefpapier und im geänderten Logo und Webnamen zum Ausdruck. Der neue Name lautet "Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn". Mit einem neuen Kirchennamen sollten die gegenseitigen guten Beziehungen zwischen der Bezirkssynode und dem Synodalverband zum Ausdruck gebracht werden. Schon im Abstimmungskampf wurde von Seiten der Bezirkssynode nämlich moniert: "Wir kommen im Kirchennamen gar nicht vor." Die Synode befürwortete diese Namensänderung. Sie wurde wie erwähnt mit der Reorganisation am 1. April 2003 umgesetzt.
Nachfolgend trat in den Beziehungen Bern-Solothurn bald wieder der "courant normal" ein. Die Solothurn-Delegation des Synodalrates, bestehend aus zwei Synodalratsmitgliedern und dem Geschäftsführer, trat in den folgenden Jahren in etwas weniger hoher Kadenz und nur noch nach Bedarf zusammen. Vereinzelt geschah es, dass bei Synodegeschäften der Solothurn-Aspekt zu wenig beachtet wurde. Dies erforderte dann beim Geschäft "Heilpädagogische Kirchliche Unterweisung" eine "Nachbesserung" in einem nachfolgenden Synodebeschluss. Auch bei Fragen der Ordination von Katechet/innen wurde intensiv diskutiert, wie weit dies alles auch für die Bezirkssynode Solothurn anwendbar sei. Der Synodalrat legte grossen Wert darauf, dass auch bei gesamtkirchlichen Kollekten nach Möglichkeit eine Institution des solothurnischen Kirchengebiets berücksichtigt ist.
Diese Phase der Stärkung und Konsolidierung der Beziehungen wurde am 7. Juni 2009 mit einer Feier in Grenchen im Rahmen des ersten Bezirkstages abgeschlossen, an der auch das 50-jährige Bestehen des aktuellen Staatsvertrags zwischen den Ständen Bern und Solothurn im Mittelpunkt stand.
Solothurn-Motion für festen Synodalratssitz – Errichtung eines Kontaktgremiums
An der Wintersynode vom 1./2. Dezember 2009 wurde von sämtlichen solothurnischen Synodemitgliedern eine Motion eingereicht. Die Motion wollte den Synodalrat beauftragen, Art. 171 der Kirchenordnung in der Weise anzupassen, dass den Kirchgemeinden der Bezirkssynode Solothurn eine ständige Vertretung im Synodalrat zusteht. Die Motion – sollte sie überwiesen werden – verlangte somit eine Änderung von Art. 171 Abs. 3 der Kirchenordnung, wo der Sitzanspruch nur in der Möglichkeitsform vorgesehen ist: "Nach Möglichkeit soll ein Mitglied des Synodalrates aus einer Kirchgemeinde der Bezirkssynode Solothurn gewählt werden." In der Begründung führten die Motionäre unter anderem aus, dass für die solothurnischen Kirchgemeinden die Gesetze des Kantons Solothurns gelten. Die Kirchgemeinden sind zu 100 % für die Pfarrstellen zuständig, auch finanziell. Auch das Unterrichtswesen ist grundlegend anders organisiert. Für die solothurnischen Gemeinden ist punkto Organisation das solothurnische Gemeindegesetz massgebend. Alles in allem ergibt sich – so die Motionäre –, dass es im Synodalrat dringend und zwingend eines Mitglieds der solothurnischen Kirchgemeinden bedarf, da sehr viele Spezialitäten vorhanden sind, die von einem rein "bernischen" Synodalrat nicht immer genügend berücksichtigt werden können. Im Hintergrund dieser Motion stand auch die Tatsache, dass eine Solothurner Kandidatur für den Synodalrat zwei Mal gescheitert war.
In seiner Antwort lehnte der Synodalrat das Begehren ab, obwohl er dafür auch Verständnis zeigte. Unter anderem argumentierte er, dass die Mitglieder des Synodalrates nicht ein bestimmtes Kirchengebiet, sondern ein Sachgebiet vertreten. Auf Antrag der jurassischen Fraktion wurde die Motion in ein Postulat umgewandelt und als solches überwiesen. Im Postulat wurde verlangt, dass den Interessen der solothurnischen Bezirkssynode mehr Rechnung zu tragen ist. U.a. sei die Solothurn-Delegation zu erweitern.
Die Überweisung dieses Postulats löste einen intensiven Prozess aus. Zusammen mit den der Bezirkssynode Solothurn angehörenden Synodemitgliedern und der Bezirkssynode Solothurn lotete der Synodalrat sämtliche Möglichkeiten aus. Und schon am 2. Juli 2010 konnte ein neues Kontaktgremium Bern-Solothurn erstmals zusammentreten. Es setzt sich aus zwei Mitgliedern des Synodalrates und aus vier von der Bezirkssynode Solothurn gewählten Mitgliedern zusammen, sowie dem Geschäftsführer. Bereits an dieser ersten Sitzung erarbeitete das Kontaktgremium seine Geschäftsordnung, die am 23. September 2010 vom Synodalrat und am 8. November 2010 von der Bezirkssynode Solothurn genehmigt wurde. Die Geschäftsordnung sieht vor, dass das Kontaktgremium pro Jahr in der Regel drei Mal tagt. In der Präambel dieser Geschäftsordnung wird der abgelaufene Prozess wie folgt zusammengefasst: "…Nach intensiven Vorgesprächen sind der Synodalrat und die Delegierten der Bezirkssynode übereingekommen, ein Kontaktgremium zwischen dem Synodalrat und der Bezirkssynode Solothurn einzurichten, um die gemeinsamen Belange in regelmässigen Sitzungen zu besprechen und anzugehen."
Dieses Kontaktgremium wirkt über das Zeitfenster dieses Jahrzehntberichts hinaus. Bern und Solothurn sind nicht nur durch die Aare miteinander verbunden, sondern durch einen periodisch immer wieder erneuerten Staatsvertrag und durch eine Plattform des regelmässigen Dialogs.
Jakob Frey